Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen

 

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Vereinbarungen, Angebote, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der  Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

  2. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit wider-sprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind; eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (auch per Telefax oder E-Mail). Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen (auch per Telefax) oder elektronischen (auch per E-Mail) Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Zusagen.
  2. Beschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. Lieferung, Teillieferung und Lieferverzug

  1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch uns. Für den Fall, dass nach-trägliche Vertragsänderungen vereinbart werden, ist erforderlichenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend anzupassen. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versendung des Liefergegenstandes veranlasst bzw. dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungs-schwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemesse-nen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutre-ten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich erstatten.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadens-ersatzansprüche herleiten.
  6. 6.Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, und die Nichtüberschreitung des ihm eingeräumten Liefer-kreditlimits voraus. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
  7. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist unsererseits ist Lieferverzug erst nach Setzen einer ange-messenen Nachfrist gegeben.
  8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

IV. Versand

  1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand ab Werk bzw. frei Transportmittel durch uns auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und Transportmittels bleibt uns vorbehalten, soweit nichts Anderes vereinbart wird.
  2. Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Kunden, den vom Kunden beauftragten Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir andere Kosten, zum Beispiel die Versand-kosten, übernommen haben oder den Transport mit eigenen Beförderungsmitteln durchführen; es sei denn, es ist schriftlich etwas Anderes vereinbart. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Speditions- oder Paketversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die zuständigen Stellen bei dem entsprechenden Transportunternehmen feststellen zu lassen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden eine Versicherung bei einer Gesellschaft unserer Wahl zu bewirken.

 

V. Preise

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
  2. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung.
  3. Abschlüsse und Terminaufträge werden zu jeweils gültigen Preisen abgewickelt. Bei zweiseitigen Handelsgeschäften ist die Höhe unserer Preise allerdings mit der Höhe der Kostenelemente gekoppelt, es sei denn, die Preise sind aus-drücklich als Festpreise vereinbart und als solche bezeichnet. Erhöhen sich diese preisbestimmenden Elemente, so erhöht sich der mit dem Kunden vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Soweit keine zweiseitigen Handelsgeschäfte vorliegen, gilt der am Tag der Lieferung gültige Verkaufspreis nur, wenn zwischen dieser und dem Vertragsabschluss mehr als vier Monate liegen.
  4. Werden bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart, sind die am Tag der Auslieferung gültigen Preise maßgeblich.

 

VI. Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Alle Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir diesen über die Art der Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und nicht rückbelastet worden ist.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so wirkt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten gehen zu Lasten des Kunden; sie sind sofort fällig. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung etc. übernehmen wir keine Gewähr.
  4. Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst oder rückbelastet wird oder der Kunde seine Zahlung einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir des weiteren berechtigt, Sicherheitsleistungen oder künftige Vorauszahlungen zu verlangen.
  5. Bei zweiseitigen Handelsgeschäften ist das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen. Der Kunde kann nicht mit eigenen oder abgetretenen Ansprüchen Dritter gegen uns aufrechnen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt - unbeschadet der Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens - Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verlangen. Ist der Kunde ein Verbraucher, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu fordern.
  7. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

 

VII. Sachmangelhaftung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Neuwaren beträgt 1 Jahr. Werden von uns an den Kunden gebrauchte Waren veräußert, ist - sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart ist - die Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt das Gesetz. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Kunden, einem von diesem benannten Dritten oder im Falle des Versandes der Ware, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben worden ist.
  2. Alle Zusicherungen über die Beschaffenheit oder die Verwendbarkeit der gelieferten Ware müssen stets ausdrücklich erklärt und im Vertrag als Zusicherung/Garantie gekennzeichnet sein; auch die Übergabe von Proben, Mustern, etc. enthält nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern die Muster, Proben etc. sollen nur den Typ der Ware festlegen. Insbesondere kommt durch die Übergabe von Proben kein Kaufvertrag auf Probe (§ 454 BGB) zu Stande.
  3. Bei zweiseitigen Handelsgeschäften hat der Kunde die Ware, wenn die Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimm-ten Dritten erfolgt ist, unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und die Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei sofortiger, sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Das Gleiche gilt für fehlende Eigen-schaften bei Garantien. Bei derartigen Handelsgeschäften sind Untersuchungs-, Rüge- und daraus resultierende Verhal-tenspflichten Hauptpflichten des Kunden. Sofern kein zweiseitiges Handelsgeschäft und kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, muss der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Ablieferung rügen. Alle Rügen sind unmittelbar an die Geschäftsleitung und nicht an Vertreter zu richten. Im übrigen gilt § 377 HGB.
  4. Nach erhobener Mängelrüge sind wir berechtigt, das Liefergut zu besichtigen und Proben zwecks Untersuchung zu entnehmen. Der Kunde hat jeglichen weiteren schadenserhöhenden Gebrauch des Liefergutes bis zur Feststellung des Mangels durch uns oder einen von uns beauftragten Sachverständigen zu unterlassen.
  5. Bei rechtzeitigem Eingang der begründeten Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nach-erfüllung hat der Kunde die Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Nacherfüllung ist unzumutbar, wenn sie für uns nur mit unver- hältnismäßigen Kosten möglich ist.
  6. Übt der Kunde innerhalb von 14 Tagen seit Meldung des Mangels sein Wahlrecht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nicht aus, so entscheiden wir über die Art der Nacherfüllung.
  7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, Nachbesserungen oder Veränderungen durch den Kunden, die nicht mit uns abgesprochen und durch uns ausdrücklich genehmigt wurden, Nichteinhaltung, der von uns vorgegebenen Daten für Bau- und Fundamentarbeiten.
  8. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte fachgerecht beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  9. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wobei die Kosten für derartige Nacherfüllungsaufwendungen jedoch auf den Auftragswert begrenzt sind.
  10. Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Toleranzen als vereinbart. Konstruktionsänderungen, die der Ver-besserung unserer Artikel dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor. Weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für etwaigen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Darüber hinaus haften wir nicht für Schäden, die als Folge eines versteckten Mangels entstanden sind, der nicht unverzüglich nach § 377 HGB gerügt worden ist.
  11. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen einesMangels Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend macht oder einem Liefergegenstand eine Beschaffenheit fehlt, die wir garantiert haben, und diese Garantie bezweckt, den Kunden gegen Schäden - auch solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind - abzusichern. In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden und den Auftragswert begrenzt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo- Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benach-richtigen.
  5. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück-zufordern und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem aus Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen nach Produkthaftungsgesetz), sind, sofern sie auf einer Verletzung nicht wesentlicher Pflichten beruhen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn Personenschäden vorliegen oder wenn nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, wenn der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, soweit durch uns eine Beschaffenheits-garantie gegeben worden ist, die den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
  2. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss absehbaren Schaden begrenzt.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X. Montage, Wartung, Prüfung

  1. Ist vertraglich die Montage, Wartung oder Prüfung durch uns vereinbart, so ist der Monteur ausschließlich berechtigt und verpflichtet, die von uns festgelegten Arbeiten auszuführen. Sonderwünsche sind mit uns schriftlich abzustimmen und - sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart ist - gesondert zu vergüten und dürfen vom Monteur nicht ohne unsere vorherige Zustimmung ausgeführt werden. Der Monteur ist weder zur Entgegennahme weiterer Bestellungen noch zur Abgabe uns bindender Erklärungen berechtigt.
  2. Bei Ankunft des Monteurs müssen durch den Kunden alle Vorbereitungen getroffen worden sein, um mit der Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Prüfung der Anlage sofort beginnen zu können. Insbesondere ist es erforderlich, dass Fundamente, Gestelle, elektrische Zuleitungen einschließlich Hauptabsicherung und sonstige erforderliche Vorarbeiten fertiggestellt sind. Fahrt- und Wartezeiten des Monteurs, die aufgrund fehlender oder mangelhafter Vorbereitung des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu vergüten. Dem Monteur sind die erforderlichen Gerüste, Hebezeuge, Schlosser-geräte, Schmier-, Heizungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Hilfspersonen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Im Rahmen der Montagearbeiten haften wir ausschließlich für die ordnungsgemäße Montage. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder Personenschäden eingetreten sind.
  4. Treten bei der Montage Mängel auf, so haben wir das Recht auf Nacherfüllung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Wir haften nicht für Schäden oder Mängel im Rahmen der Montagearbeiten, die auf ein Eingreifen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind. Des weiteren ist jede Haftung für Maßnahmen unserer Monteure ausgeschlossen, die zusätzlich vom Kunden verlangt werden und nicht zuvor mit uns abgesprochen und von uns autorisiert worden sind.
  6. Bei der Montage auftretende Schäden oder Mängel sind uns unverzüglich innerhalb einer Frist von einer Wochen anzu-zeigen. Gleiches gilt für versteckte Mängel oder Schäden ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Geschieht dies nicht, werden wir von der Haftung frei.
  7. Für Arbeits- Reise- oder Wartezeit, sofern letztere durch den Kunden veranlasst ist, wird ein voller Stundensatz berechnet. Für die erste und zweite Überstunde wird pro Tag ein Zuschlag von 25 %, für die dritte und jede weitere Überstunde wird pro Tag ein Zuschlag von 50 % erhoben (Basis ist der 8 Stunden Tag). Arbeiten an Samstag werden mit einem Zuschlag von 25 % und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % berechnet. Darüber hinaus ist eine Aus-lösung für den Monteur zu leisten, sofern vertraglich nichts Anderes geregelt ist.
  8. 8.Die vom Kunden zu vergütende Arbeitszeit des Monteurs beginnt mit dem Antritt der Reise zum Kunden und endet mit der Rückkehr des Monteurs bei uns oder an dessen Wohnort. Angefangene Reisetage oder Nächte werden anteilig berechnet. Die Montageleistung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus Gründe die in der Montageleistung selbst liegen. Die Aufrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

XI. Schadensersatzanspruch

  1. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Ausführung, so ist er verpflichtet, Schadens-ersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu bezahlen. Er kann den Gegenbeweis führen, dass der Schaden nicht oder in geringerem Umfang eingetreten ist. Umgekehrt können wir einen höheren Schaden nachweisen und geltend machen.
  2. Dieselbe Regelung gilt, wenn der Vertrag aus Gründen nicht zustande kommt, die wir nicht zu vertreten haben.

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kauf- Rechtsabkommen), sowie das UN-Kaufrechtsabkommen und das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort - auch international - ist der Sitz der Gesellschaft.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - auch international - der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 10 / 2013

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